Gebrauchte Praxisgeräte kaufen oder verkaufen - das ist wichtig zu beachten - Medical Tribune

2021-11-29 08:16:00 By : Mr. Sam Ding

Praxismanagement, Praxismanagement Autorin: Isabel Aulehla

Es muss nicht immer das neueste medizinische Gerät oder Bett sein. Ein gepflegtes und funktionales Gebrauchtprodukt kann den Anforderungen der Praxis gerecht werden und schont gleichzeitig Geldbeutel und Umwelt. Umgekehrt spricht dies auch für den Verkauf von Gebrauchtgeräten. Dafür gibt es Tauschbörsen.

Wer eine Praxis gründet, muss oft fünf- bis sechsstellige Summen für medizinische Geräte und Mobiliar investieren. Gut, wenn sich zumindest ein Teil dieser Kosten durch gebrauchte Ware vermeiden lässt. Auch für niedergelassene Mediziner kann es sinnvoll sein, nicht die neueste Version eines Gerätes zu kaufen. Vor allem, wenn es eine eigene Software verwendet, kann es bei der Markteinführung zu kleinen Fehlern kommen. Sie werden erst mit dem nächsten Update behoben. Bei Geräten, die seit zwei oder drei Jahren gehandelt werden, ist dies bereits der Fall.

Auch der Verkauf von Medizinprodukten kann sich lohnen. Je nach Leistungsumfang muss ein Hausarzt eventuell feststellen, dass sich sein Ultraschallgerät nie amortisiert. Verkauft er es an einen Kollegen, kann er zumindest einen Teil der Kosten wieder hereinholen. Auch wer mit Funktionsumfang oder Bildqualität nicht mehr zufrieden ist, kann den Sonographen verkaufen und den Erlös in einen neuen investieren.

Je mehr Details zu einem Gerät in einer Anzeige zu finden sind, desto vertrauenswürdiger erscheint das Angebot. Zudem können Interessenten leichter einschätzen, ob das Produkt für sie geeignet ist. Sie sollten zumindest die folgenden Details und Objekte angeben oder ausgraben:

Der Second-Hand-Verkauf erspart die mühsame Entsorgung. Nimmt beispielsweise ein Händler ein Röntgengerät nicht zurück, muss es von einem Fachmann demontiert und einer Sonderentsorgung zugeführt werden. Dies ist auf gefährliche Bestandteile zurückzuführen, die enthalten sein können, wie z. B. Cadmium.

Natürlich schont der Secondhand-Handel auch die Umwelt. Bei der Herstellung und Wiederverwertung komplexer Technik werden viele Ressourcen benötigt, zum Beispiel „Seltene Erden“. Beim Abbau entstehen giftige Abfälle.

Wo finde ich gebrauchte Geräte?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Mediziner gebrauchte Technologie kaufen oder verkaufen können. Es liegt nahe, Kollegen direkt zu kontaktieren, zum Beispiel mit einer Kleinanzeige. Ob der potentielle Geschäftspartner den Zustand des Gerätes ehrlich beschreibt, ist jedoch schwer zu überprüfen. Daher sollte ein Termin vereinbart werden, bei dem die Immobilie besichtigt und in Betrieb genommen werden kann. Die beiden Parteien sollten die Einkaufsbedingungen, insbesondere mündliche Zusagen des Verkäufers, aushandeln und abschließen.

Der Kauf oder Verkauf über spezialisierte Online-Portale ist standardisierter. Hier können Ärzte nach der Registrierung Bilder ihres Altgerätes inklusive technischer Daten posten. Die Portale fordern ihre Nutzer auf, Angaben wie Hersteller, Herstellungsjahr und Seriennummer anzugeben. Auf einigen Websites gilt das Gebotsprinzip: Ein Käufer kann angeben, was er zu zahlen bereit wäre, das Team des Online-Portals informiert den Verkäufer über das Angebot. Er entscheidet, ob er es annehmen oder ablehnen will. Der vereinbarte Kaufpreis ist oft zunächst unverbindlich; der Kaufvertrag kommt erst nach einer Besichtigung zustande.

Neben Ärzten nutzen auch Händler diese Portale. Sie kaufen Ware, überholen diese technisch und bieten sie dann selbst zum Weiterverkauf an – allerdings mit Garantie. Dies ist die dritte Option, um Gebrauchtgeräte zu erhalten, die garantiert funktionieren. Händler bieten verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten an, vom Leasing bis zur Miete. Wer ein gebrauchtes Gerät an einen Händler verkauft, kann dies oft mit dem Preis eines Neugerätes verrechnen.

Wann lohnt es sich noch zu kaufen oder zu verkaufen?

Einige Ärzte zeigen sich recht optimistisch, was den Wert älterer Geräte angeht: In beliebten Kleinanzeigenportalen findet man Anzeigen für Geräte und Materialien aus den 1990er Jahren. Diese veraltete Technik ist zwar sehr billig, aber unweigerlich frustrierend: Ersatzteile sind nicht mehr verfügbar, der Stromverbrauch ist hoch und der eingeschränkte Funktionsumfang nicht mehr zeitgemäß.

Ab einem gewissen Alter des Gerätes lohnt sich ein Weiterverkauf nicht mehr. „Ein Ultraschallgerät hat nach etwa 20 Jahren praktisch keinen Wert“, erklärt Marvin Schön, Geschäftsführer der Medizinio GmbH, die auch das Medizintechnik-Portal market.de betreibt. Sobald die Garantie abläuft, sinkt der Verkaufswert von Medizinprodukten etwas.

Besonders gut läuft der Handel mit radiologischen Geräten, berichtet Schön. Gebrauchte EKG-Geräte werden oft nachgefragt, sind aber eher schwer zu bekommen. "Sie werden in Praxen verwendet, bis sie auseinanderfallen." Gleiches gilt für Sterilisationsgeräte.

Auch international gebe es einige Anfragen, sagt Schön. Zum Beispiel aus Syrien. Bei solchen Verkäufen ist der Service entscheidend. "Wenn eine syrische Klinik mehrere Tausend Euro in ein Ultraschallgerät investiert, muss klar sein, dass es funktioniert."

Was ist steuerlich zu beachten?

Beim Kauf oder Verkauf gebrauchter Praxisgeräte oder -geräte müssen Mediziner einige steuerliche Aspekte berücksichtigen. „Das Wirtschaftsgut wird zum Anschaffungswert in das Anlagevermögen der Praxis überführt und abgeschrieben“, erklärt Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann aus Leer. "Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, die sich am praktischen Nutzen und bestmöglichen steuerlichen Konstellationen orientieren sollten."

Zum einen gebe es eine lineare Abschreibung über die sogenannte Restnutzungsdauer, erläutert der Gutachter. Werden beispielsweise Möbel erworben, die eine steuerliche Nutzungsdauer von 13 Jahren haben, bei Übernahme aber bereits fünf Jahre alt sind, kann der Käufer den Kaufbetrag über acht Jahre abschreiben. „Wenn sofort etwas kaputt geht, gibt es auch eine ‚außerplanmäßige‘ Abschreibung“, erklärt Stoidis-Connemann. Wenn das ursprüngliche Kaufdatum nicht bekannt ist, können Sie die verbleibende Nutzungsdauer abschätzen, sollten jedoch realistisch sein. "Sonst gibt es Ärger und Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung."

Der Steuerberater weist darauf hin, dass es eine neue Weisung des Bundesfinanzministeriums zur Abschreibung von Computerhard- und -software gibt (IV C 3 - S 2190/21/10003: 013). Sie gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Danach können Hard- und Software nun nach einem Jahr abgeschrieben werden! Bisher waren dafür drei Jahre vorgesehen.

Der Verkaufswert gebrauchten Inventars ist ein praktisches Einkommen und zählt zum aktuellen Gewinn. Es wird nur ein eventuell noch vorhandener Restbuchwert des Anlagevermögens bis zum Verkaufsdatum abgezogen.

Was ist rechtlich zu beachten?

Wer einen Kaufvertrag abschließt, sollte sich vorher über das Widerrufs-, Rückgabe- oder Umtauschrecht informieren. „Dies gilt insbesondere bei Käufen und Verkäufen über Katalog, Telefon oder Internetportal, da hier andere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind“, warnt Stoidis-Connemann. Bei hochpreisigen Geräten sollten Mediziner einen Anwalt konsultieren.

Der Steuerberater empfiehlt Ärzten, in Haftungsfragen einen Rechtsanwalt zu konsultieren. „Bei der Sachmängelhaftung gibt es große Unterschiede. Falsche Formulierungen im Vertrag sind mittlerweile ziemlich gefährlich und sollten unbedingt vermieden werden. "

Da ein selbstständiger Arzt Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, muss er auch für den Zustand der von ihm verkauften Gebrauchtgeräte bis zu zwei Jahre ab Auslieferung haften, erklärt Stoidis-Connemann. Es gibt Unterschiede: Wird das Produkt an einen Arzt oder einen anderen selbstständigen Unternehmer verkauft, können abweichende Regelungen getroffen werden. Insbesondere kann die Garantiedauer verkürzt oder sogar ausgeschlossen werden. "Vermerken Sie dies am besten direkt auf der zu erstellenden Rechnung."

Sollte der Verkauf an Privatpersonen erfolgen, könnte der Arzt die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzen, mehr geht nicht. Auch in den ersten sechs Monaten ist eine „Beweislastumkehr“ zu beachten: Der Arzt muss beweisen, dass die Sache bei Übergabe noch nicht den bemängelten Mangel aufwies. Auch hier gilt: Im Zweifel einen Anwalt fragen, empfiehlt der Experte.

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